§ 1082 ZPO

§ 1082 Zivilprozessordnung - Vollstreckungstitel


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Titel 2 Zwangsvollstreckung aus Europäischen Vollstreckungstiteln im Inland

   

§ 1082 ZPO - Vollstreckungstitel

Aus einem Titel, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt worden ist, findet die Zwangsvollstreckung im Inland statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf.


Stand: 08.10.2023





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