§ 1083 ZPO

§ 1083 Zivilprozessordnung - Übersetzung


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§ 1083 ZPO - Übersetzung

Hat der Gläubiger nach Artikel 20 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 eine Übersetzung vorzulegen, so ist diese in deutscher Sprache zu verfassen und von einer hierzu in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union befugten Person zu beglaubigen.


Stand: 08.10.2023





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1083-ZPO-Haftung