§ 605a ZPO

§ 605a Zivilprozessordnung - Scheckprozess


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§ 605a ZPO - Scheckprozess

Werden im Urkundenprozess Ansprüche aus Schecks im Sinne des Scheckgesetzes geltend gemacht (Scheckprozess), so sind die §§ 602 bis 605 entsprechend anzuwenden.


Stand: 08.10.2023





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