§ 517 ZPO

§ 517 Zivilprozessordnung - Berufungsfrist


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§ 517 ZPO - Berufungsfrist

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.


Stand: 08.10.2023





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