§ 704 ZPO

§ 704 Zivilprozessordnung - Vollstreckbare Endurteile


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Buch 8 Zwangsvollstreckung Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

   

§ 704 ZPO - Vollstreckbare Endurteile

Die Zwangsvollstreckung findet statt aus Endurteilen, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind.


Stand: 08.10.2023





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