§ 65 ZPO

§ 65 Zivilprozessordnung - Aussetzung des Hauptprozesses


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§ 65 ZPO - Aussetzung des Hauptprozesses

Der Hauptprozess kann auf Antrag einer Partei bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Hauptintervention ausgesetzt werden.


Stand: 08.10.2023





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