§ 429 Zivilprozessordnung - Vorlegungspflicht Dritter
Sie sind hier.
Der Dritte ist aus denselben Gründen wie der Gegner des Beweisführers zur Vorlegung einer Urkunde verpflichtet; er kann zur Vorlegung nur im Wege der Klage genötigt werden. § 142 bleibt unberührt.
Stand: 08.10.2023