§ 429 ZPO

§ 429 Zivilprozessordnung - Vorlegungspflicht Dritter


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§ 429 ZPO - Vorlegungspflicht Dritter

Der Dritte ist aus denselben Gründen wie der Gegner des Beweisführers zur Vorlegung einer Urkunde verpflichtet; er kann zur Vorlegung nur im Wege der Klage genötigt werden. § 142 bleibt unberührt.


Stand: 08.10.2023





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