§ 846 Zivilprozessordnung - Zwangsvollstreckung in Herausgabeansprüche
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Die Zwangsvollstreckung in Ansprüche, welche die Herausgabe oder Leistung körperlicher Sachen zum Gegenstand haben, erfolgt nach den §§ 829 bis 845 unter Berücksichtigung der nachstehenden Vorschriften.
Stand: 08.10.2023