§ 478 ZPO

§ 478 Zivilprozessordnung - Eidesleistung in Person


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Titel 11 Abnahme von Eiden und Bekräftigungen

   

§ 478 ZPO - Eidesleistung in Person

Der Eid muss von dem Schwurpflichtigen in Person geleistet werden.


Stand: 08.10.2023





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