§ 802a Zivilprozessordnung - Grundsätze der Vollstreckung; Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers
Sie sind hier.
Abschnitt 2 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen Titel 1 Allgemeine Vorschriften
(1) Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hin.
(2) Auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist der Gerichtsvollzieher unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt,