§ 747 ZPO

§ 747 Zivilprozessordnung - Zwangsvollstreckung in ungeteilten Nachlass


Sie sind hier.





 ◄     ZPO     ► 

   

§ 747 ZPO - Zwangsvollstreckung in ungeteilten Nachlass

Zur Zwangsvollstreckung in einen Nachlass ist, wenn mehrere Erben vorhanden sind, bis zur Teilung ein gegen alle Erben ergangenes Urteil erforderlich.


Stand: 08.10.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

747-ZPO-Haftungsausschluss