§ 1103 ZPO

§ 1103 Zivilprozessordnung - Säumnis


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§ 1103 ZPO - Säumnis

Äußert sich eine Partei binnen der für sie geltenden Frist nicht oder erscheint sie nicht zur mündlichen Verhandlung, kann das Gericht eine Entscheidung nach Lage der Akten erlassen. § 251a ist nicht anzuwenden.


Stand: 08.10.2023





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