§ 359 ZPO

§ 359 Zivilprozessordnung - Inhalt des Beweisbeschlusses


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§ 359 ZPO - Inhalt des Beweisbeschlusses

Der Beweisbeschluss enthält:

1.
die Bezeichnung der streitigen Tatsachen, über die der Beweis zu erheben ist;
2.
die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen oder der zu vernehmenden Partei;
3.
die Bezeichnung der Partei, die sich auf das Beweismittel berufen hat.



Stand: 08.10.2023





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