§ 811c ZPO

§ 811c Zivilprozessordnung - Vorwegpfändung


Sie sind hier.





 ◄     ZPO     ► 

   

§ 811c ZPO - Vorwegpfändung

(1) Ist zu erwarten, dass eine Sache demnächst pfändbar wird, so kann sie gepfändet werden, ist aber im Gewahrsam des Schuldners zu belassen. Die Vollstreckung darf erst fortgesetzt werden, wenn die Sache pfändbar geworden ist.

(2) Die Pfändung ist aufzuheben, wenn die Sache nicht binnen eines Jahres pfändbar geworden ist.




Stand: 08.10.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

811c-ZPO-Haftungsausschluss