§ 525 ZPO

§ 525 Zivilprozessordnung - Allgemeine Verfahrensgrundsätze


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§ 525 ZPO - Allgemeine Verfahrensgrundsätze

Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben. Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.


Stand: 08.10.2023





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