§ 1093 ZPO

§ 1093 Zivilprozessordnung - Vollstreckungsklausel


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Titel 4 Zwangsvollstreckung aus dem Europäischen Zahlungsbefehl

   

§ 1093 ZPO - Vollstreckungsklausel

Aus einem nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 erlassenen und für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehl findet die Zwangsvollstreckung im Inland statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf.


Stand: 08.10.2023





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