§ 1055 ZPO

§ 1055 Zivilprozessordnung - Wirkungen des Schiedsspruchs


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§ 1055 ZPO - Wirkungen des Schiedsspruchs

Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.


Stand: 08.10.2023





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