§ 52 ZPO

§ 52 Zivilprozessordnung - Umfang der Prozessfähigkeit


Sie sind hier.





 ◄     ZPO     ► 

   

§ 52 ZPO - Umfang der Prozessfähigkeit

Eine Person ist insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann.


Stand: 08.10.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

52-ZPO-Haftungsausschluss