§ 49 ZPO

§ 49 Zivilprozessordnung - Urkundsbeamte


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§ 49 ZPO - Urkundsbeamte

Die Vorschriften dieses Titels sind auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entsprechend anzuwenden; die Entscheidung ergeht durch das Gericht, bei dem er angestellt ist.


Stand: 08.10.2023





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