§ 369 ZPO

§ 369 Zivilprozessordnung - Ausländische Beweisaufnahme


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§ 369 ZPO - Ausländische Beweisaufnahme

Entspricht die von einer ausländischen Behörde vorgenommene Beweisaufnahme den für das Prozessgericht geltenden Gesetzen, so kann daraus, dass sie nach den ausländischen Gesetzen mangelhaft ist, kein Einwand entnommen werden.


Stand: 08.10.2023





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