§ 369 Zivilprozessordnung - Ausländische Beweisaufnahme
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Entspricht die von einer ausländischen Behörde vorgenommene Beweisaufnahme den für das Prozessgericht geltenden Gesetzen, so kann daraus, dass sie nach den ausländischen Gesetzen mangelhaft ist, kein Einwand entnommen werden.
Stand: 08.10.2023