§ 928 ZPO

§ 928 Zivilprozessordnung - Vollziehung des Arrestes


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§ 928 ZPO - Vollziehung des Arrestes

Auf die Vollziehung des Arrestes sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.


Stand: 08.10.2023





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