§ 870 ZPO

§ 870 Zivilprozessordnung - Grundstücksgleiche Rechte


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§ 870 ZPO - Grundstücksgleiche Rechte

Auf die Zwangsvollstreckung in eine Berechtigung, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in Grundstücke entsprechend anzuwenden.


Stand: 08.10.2023





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