Abschnitt 4 Europäische Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 Titel 1 Bestätigung inländischer Titel als Europäische Vollstreckungstitel
§ 388 ZPO - Zwischenstreit über schriftliche Zeugnisverweigerung
Hat der Zeuge seine Weigerung schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle erklärt und ist er in dem Termin nicht erschienen, so hat auf Grund seiner Erklärungen ein Mitglied des Prozessgerichts Bericht zu erstatten.