§ 342 ZPO

§ 342 Zivilprozessordnung - Wirkung des zulässigen Einspruchs


Sie sind hier.





 ◄     ZPO     ► 

   

§ 342 ZPO - Wirkung des zulässigen Einspruchs

Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozess, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand.


Stand: 08.10.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

342-ZPO-Haftungsausschluss