§ 259 ZPO

§ 259 Zivilprozessordnung - Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung


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§ 259 ZPO - Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung

Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen der §§ 257, 258 erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.


Stand: 08.10.2023





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