§ 260 ZPO

§ 260 Zivilprozessordnung - Anspruchshäufung


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§ 260 ZPO - Anspruchshäufung

Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.


Stand: 08.10.2023





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260-ZPO-Haftung