§ 314 ZPO

§ 314 Zivilprozessordnung - Beweiskraft des Tatbestandes


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§ 314 ZPO - Beweiskraft des Tatbestandes

Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.


Stand: 08.10.2023





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