§ 420 ZPO

§ 420 Zivilprozessordnung - Vorlegung durch Beweisführer; Beweisantritt


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§ 420 ZPO - Vorlegung durch Beweisführer; Beweisantritt

Der Beweis wird durch die Vorlegung der Urkunde angetreten.


Stand: 08.10.2023





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