§ 451 Zivilprozessordnung - Ausführung der Vernehmung
Sie sind hier.
Für die Vernehmung einer Partei gelten die Vorschriften der §§ 375, 376, 395 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und der §§ 396, 397, 398 entsprechend. Stand: 08.10.2023