§ 1079 ZPO

§ 1079 Zivilprozessordnung - Zuständigkeit


Sie sind hier.





 ◄     ZPO     ► 

Abschnitt 4 Europäische Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 Titel 1 Bestätigung inländischer Titel als Europäische Vollstreckungstitel

   

§ 1079 ZPO - Zuständigkeit

Für die Ausstellung der Bestätigungen nach

1.
Artikel 9 Abs. 1, Artikel 24 Abs. 1, Artikel 25 Abs. 1 und
2.
Artikel 6 Abs. 2 und 3
der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 sind die Gerichte, Behörden oder Notare zuständig, denen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.


Stand: 08.10.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

1079-ZPO-Haftungsausschluss