§ 308 ZPO

§ 308 Zivilprozessordnung - Bindung an die Parteianträge


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§ 308 ZPO - Bindung an die Parteianträge

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.




Stand: 08.10.2023





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