§ 510a ZPO

§ 510a Zivilprozessordnung - Inhalt des Protokolls


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§ 510a ZPO - Inhalt des Protokolls

Andere Erklärungen einer Partei als Geständnisse und Erklärungen über einen Antrag auf Parteivernehmung sind im Protokoll festzustellen, soweit das Gericht es für erforderlich hält.


Stand: 08.10.2023





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