§ 510 ZPO

§ 510 Zivilprozessordnung - Erklärung über Urkunden


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§ 510 ZPO - Erklärung über Urkunden

Wegen unterbliebener Erklärung ist eine Urkunde nur dann als anerkannt anzusehen, wenn die Partei durch das Gericht zur Erklärung über die Echtheit der Urkunde aufgefordert ist.


Stand: 08.10.2023





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