§ 220 ZPO

§ 220 Zivilprozessordnung - Aufruf der Sache; versäumter Termin


Sie sind hier.





 ◄     ZPO     ► 

   

§ 220 ZPO - Aufruf der Sache; versäumter Termin

(1) Der Termin beginnt mit dem Aufruf der Sache.

(2) Der Termin ist von einer Partei versäumt, wenn sie bis zum Schluss nicht verhandelt.




Stand: 08.10.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

220-ZPO-Haftungsausschluss