§ 278a ZPO

§ 278a Zivilprozessordnung - Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung


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§ 278a ZPO - Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung

(1) Das Gericht kann den Parteien eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschlagen.

(2) Entscheiden sich die Parteien zur Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung, ordnet das Gericht das Ruhen des Verfahrens an.




Stand: 08.10.2023





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