§ 555 ZPO

§ 555 Zivilprozessordnung - Allgemeine Verfahrensgrundsätze


Sie sind hier.





 ◄     ZPO     ► 

   

§ 555 ZPO - Allgemeine Verfahrensgrundsätze

(1) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben, die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.

(2) Die Vorschriften der §§ 348 bis 350 sind nicht anzuwenden.

(3) Ein Anerkenntnisurteil ergeht nur auf gesonderten Antrag des Klägers.




Stand: 08.10.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

555-ZPO-Haftungsausschluss