§ 245 ZPO

§ 245 Zivilprozessordnung - Unterbrechung durch Stillstand der Rechtspflege


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§ 245 ZPO - Unterbrechung durch Stillstand der Rechtspflege

Hört infolge eines Krieges oder eines anderen Ereignisses die Tätigkeit des Gerichts auf, so wird für die Dauer dieses Zustandes das Verfahren unterbrochen.


Stand: 08.10.2023





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