§ 806 ZPO

§ 806 Zivilprozessordnung - Keine Gewährleistung bei Pfandveräußerung


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§ 806 ZPO - Keine Gewährleistung bei Pfandveräußerung

Wird ein Gegenstand auf Grund der Pfändung veräußert, so steht dem Erwerber wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der veräußerten Sache ein Anspruch auf Gewährleistung nicht zu.


Stand: 08.10.2023





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