§ 512 Zivilprozessordnung - Vorentscheidungen im ersten Rechtszug
Sie sind hier.
Der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar oder mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind.
Stand: 08.10.2023