§ 713 Zivilprozessordnung - Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen
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Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.
Stand: 08.10.2023