§ 713 ZPO

§ 713 Zivilprozessordnung - Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen


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§ 713 ZPO - Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.


Stand: 08.10.2023





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