§ 341a ZPO

§ 341a Zivilprozessordnung - Einspruchstermin


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§ 341a ZPO - Einspruchstermin

Wird der Einspruch nicht als unzulässig verworfen, so ist der Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch und die Hauptsache zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen.


Stand: 08.10.2023





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