§ 1070 ZPO

§ 1070 Zivilprozessordnung - Sprache eingehender Anträge, Bescheinigungen und Mitteilungen


Sie sind hier.





 ◄     ZPO     ► 

   

§ 1070 ZPO - Sprache eingehender Anträge, Bescheinigungen und Mitteilungen

Aus dem Ausland eingehende Zustellungsanträge, Bescheinigungen über die Zustellung sowie sonstige Mitteilungen nach der Verordnung (EU) 2020/1784 müssen in deutscher oder in englischer Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung in die deutsche oder englische Sprache begleitet sein.


Stand: 08.10.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

1070-ZPO-Haftungsausschluss