§ 309 ZPO

§ 309 Zivilprozessordnung - Erkennende Richter


Sie sind hier.





 ◄     ZPO     ► 

   

§ 309 ZPO - Erkennende Richter

Das Urteil kann nur von denjenigen Richtern gefällt werden, welche der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung beigewohnt haben.


Stand: 08.10.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

309-ZPO-Haftungsausschluss