§ 421 ZPO

§ 421 Zivilprozessordnung - Vorlegung durch den Gegner; Beweisantritt


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§ 421 ZPO - Vorlegung durch den Gegner; Beweisantritt

Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisführers in den Händen des Gegners, so wird der Beweis durch den Antrag angetreten, dem Gegner die Vorlegung der Urkunde aufzugeben.


Stand: 08.10.2023





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