§ 447 ZPO

§ 447 Zivilprozessordnung - Vernehmung der beweispflichtigen Partei auf Antrag


Sie sind hier.





 ◄     ZPO     ► 

   

§ 447 ZPO - Vernehmung der beweispflichtigen Partei auf Antrag

Das Gericht kann über eine streitige Tatsache auch die beweispflichtige Partei vernehmen, wenn eine Partei es beantragt und die andere damit einverstanden ist.


Stand: 08.10.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

447-ZPO-Haftungsausschluss