§ 698 ZPO

§ 698 Zivilprozessordnung - Abgabe des Verfahrens am selben Gericht


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§ 698 ZPO - Abgabe des Verfahrens am selben Gericht

Die Vorschriften über die Abgabe des Verfahrens gelten sinngemäß, wenn Mahnverfahren und streitiges Verfahren bei demselben Gericht durchgeführt werden.


Stand: 08.10.2023





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