§ 1107 ZPO

§ 1107 Zivilprozessordnung - Ausländische Vollstreckungstitel


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§ 1107 ZPO - Ausländische Vollstreckungstitel

Aus einem Titel, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ergangen ist, findet die Zwangsvollstreckung im Inland statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf.


Stand: 08.10.2023





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