§ 146 Zivilprozessordnung - Beschränkung auf einzelne Angriffs- und Verteidigungsmittel
Sie sind hier.
Das Gericht kann anordnen, dass bei mehreren auf denselben Anspruch sich beziehenden selbständigen Angriffs- oder Verteidigungsmitteln (Klagegründen, Einreden, Repliken usw.) die Verhandlung zunächst auf eines oder einige dieser Angriffs- oder Verteidigungsmittel zu beschränken sei.
Stand: 08.10.2023