§ 252 ZPO

§ 252 Zivilprozessordnung - Rechtsmittel bei Aussetzung


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§ 252 ZPO - Rechtsmittel bei Aussetzung

Gegen die Entscheidung, durch die auf Grund der Vorschriften dieses Titels oder auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen die Aussetzung des Verfahrens angeordnet oder abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.


Stand: 08.10.2023





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