§ 123 ZPO

§ 123 Zivilprozessordnung - Kostenerstattung


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§ 123 ZPO - Kostenerstattung

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hat auf die Verpflichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, keinen Einfluss.


Stand: 08.10.2023





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